§ 22 FHStG (weggefallen)

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
    2. 2.Ziffer 2ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studierenden innerhalb von sechs Jahren glaubhaft gemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. (4)Absatz 4Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  5. (5)Absatz 5An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.
§ 22 FHStG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.
  2. (2)Absatz 2Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
    2. 2.Ziffer 2ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studierenden innerhalb von sechs Jahren glaubhaft gemacht wird.
  3. (3)Absatz 3Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. (4)Absatz 4Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  5. (5)Absatz 5An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.
§ 22 FHStG seit 31.12.2020 weggefallen.

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