§ 25a Bgld. VG Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei pferdesportlichen

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 30 gelten insbesondere für

1.

die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,

2.

die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,

3.

die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.

(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 30 unberührt:

1.

Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,

2.

regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,

3.

Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 03.07.1999 bis 10.01.2012

(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 30 gelten insbesondere für

1.

die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,

2.

die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,

3.

die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.

(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 30 unberührt:

1.

Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,

2.

regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,

3.

Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.

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