§ 14 Bgld. VG

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.

(2) Der Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung müssen vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Überwachungsorgane bereitgehalten werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 26.03.2013 bis 21.11.2019

(1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.

(2) Der Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung müssen vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Überwachungsorgane bereitgehalten werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.

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