§ 12 Bgld. VG Genehmigung der Veranstaltungsstätte

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Veranstaltungen unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts, dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde. Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.

(2) Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bedürfen

1.

genehmigte Räume und Flächen von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,

2.

nach dem Burgenländischen Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Lichtspielanlagen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,

3.

nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Räume, die für eine größere Ansammlung von Menschen bestimmt sind, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feier-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,

4.

nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie dieses Gesetz bestimmt, genehmigt wurden,

5.

Veranstaltungsstätten im Freien, wenn keine besonderen der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden Anlagen oder betriebstechnische Anlagen vorhanden sind, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, zu verursachen, soferne für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird,

6.

Veranstaltungsstätten außerhalb von Gebäuden und Bauten für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 9, zu denen nicht mehr als 500 gleichzeitig anwesende Personen erwartet werden, wenn der Anmeldung

a.

eine Bescheinigung über die Zertifizierung der im Rahmen der Veranstaltung eingesetzten betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte durch im EWR akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, Austrian Standards Institute) oder

b.

eine Bestätigung der sicherheitstechnischen Eignung der eingesetzten betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte durch einen Fachkundigen und in beiden Fällen eine Bescheinigung durch einen Fachkundigen, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, verursacht wird, und zusätzlich für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird,

beigelegt wird.

(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 insbesondere die Anforderungen einer Bescheinigung gemäß Z 6 lit. a sowie einer Bestätigung gemäß Z 6 lit. b bestimmen. Dabei sind hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz, brandschutz- sowie sicherheitstechnischen Anforderungen erforderliche Mindeststandards festzulegen.

(3) Veranstaltungsstätten, die nach diesem Gesetz (§ 13) genehmigt wurden oder nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. Bei Weinkosten und Volksfesten entfällt eine gesonderte baubehördliche Bewilligung nur dann, wenn

a)

Veranstaltungen nicht mehr als vier Tage in ununterbrochener Reihenfolge hintereinander andauern und

b)

die Veranstaltungsstätte insgesamt nicht mehr als 20 Tage im Jahr für derartige Zwecke genutzt wird.

Stand vor dem 07.06.2018

In Kraft vom 20.06.2017 bis 07.06.2018

(1) Veranstaltungen unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts, dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde. Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.

(2) Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bedürfen

1.

genehmigte Räume und Flächen von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,

2.

nach dem Burgenländischen Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Lichtspielanlagen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,

3.

nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Räume, die für eine größere Ansammlung von Menschen bestimmt sind, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feier-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,

4.

nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie dieses Gesetz bestimmt, genehmigt wurden,

5.

Veranstaltungsstätten im Freien, wenn keine besonderen der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden Anlagen oder betriebstechnische Anlagen vorhanden sind, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, zu verursachen, soferne für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird,

6.

Veranstaltungsstätten außerhalb von Gebäuden und Bauten für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 9, zu denen nicht mehr als 500 gleichzeitig anwesende Personen erwartet werden, wenn der Anmeldung

a.

eine Bescheinigung über die Zertifizierung der im Rahmen der Veranstaltung eingesetzten betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte durch im EWR akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, Austrian Standards Institute) oder

b.

eine Bestätigung der sicherheitstechnischen Eignung der eingesetzten betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte durch einen Fachkundigen und in beiden Fällen eine Bescheinigung durch einen Fachkundigen, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, verursacht wird, und zusätzlich für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird,

beigelegt wird.

(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 insbesondere die Anforderungen einer Bescheinigung gemäß Z 6 lit. a sowie einer Bestätigung gemäß Z 6 lit. b bestimmen. Dabei sind hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz, brandschutz- sowie sicherheitstechnischen Anforderungen erforderliche Mindeststandards festzulegen.

(3) Veranstaltungsstätten, die nach diesem Gesetz (§ 13) genehmigt wurden oder nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. Bei Weinkosten und Volksfesten entfällt eine gesonderte baubehördliche Bewilligung nur dann, wenn

a)

Veranstaltungen nicht mehr als vier Tage in ununterbrochener Reihenfolge hintereinander andauern und

b)

die Veranstaltungsstätte insgesamt nicht mehr als 20 Tage im Jahr für derartige Zwecke genutzt wird.

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