§ 11 Bgld. VG Untersagung

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2016 bis 31.12.9999

Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn

1.

der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,

2.

die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,

3.

der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 vorliegt,

4.

die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt,

5.

begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,

6.

der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.

Stand vor dem 30.03.2016

In Kraft vom 01.02.1994 bis 30.03.2016

Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn

1.

der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,

2.

die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,

3.

der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 vorliegt,

4.

die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt,

5.

begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,

6.

der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.

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