§ 9 Bgld. VG Anmeldepflichtige Veranstaltungen

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.

(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.

(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieseGebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 25.03.2013

In Kraft vom 11.01.2012 bis 25.03.2013

(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.

(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.

(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieseGebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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