§ 7 Bgld. VG Bewilligungsverfahren

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Veranstaltung,

2.

Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,

3.

Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2,

4.

Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,

5.

Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),

6.

die voraussichtliche Zahl der Besucher und

7.

Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.

(3) Im örtlichen Wirkungsbereich einer BundespolizeibehördeGebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist auch diesedie Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.

Stand vor dem 25.03.2013

In Kraft vom 11.01.2012 bis 25.03.2013

(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Veranstaltung,

2.

Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,

3.

Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2,

4.

Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,

5.

Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),

6.

die voraussichtliche Zahl der Besucher und

7.

Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.

(3) Im örtlichen Wirkungsbereich einer BundespolizeibehördeGebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist auch diesedie Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.

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