§ 3 Bgld. VG

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:

1.

Varieté- und Revueveranstaltungen,

2.

Musikfestivals,

3.

Zirkusveranstaltungen,

4.

Tierschauen mit Raubtieren,

5.

Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,

6.

Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt,

7.

Aufstellung sowie Betrieb von Glücksspielautomatenöffentliche Filmvorführungen.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 11.01.2012 bis 21.11.2019

Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:

1.

Varieté- und Revueveranstaltungen,

2.

Musikfestivals,

3.

Zirkusveranstaltungen,

4.

Tierschauen mit Raubtieren,

5.

Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,

6.

Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt,

7.

Aufstellung sowie Betrieb von Glücksspielautomatenöffentliche Filmvorführungen.

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