§ 15 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die §§ 9, 10 und 14 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007 treten am 1. September 2007 in Kraft.

(3) Art. XXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 44/2013, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017

(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die §§ 9, 10 und 14 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007 treten am 1. September 2007 in Kraft.

(3) Art. XXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 44/2013, 78/2017

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