§ 10 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Überwachung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen und von solchen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken (§ 3 Abs. 3), aber auch die Überwachung von Veranstaltungen hinsichtlich des § 9 Abs. 1 obliegt der Bezirkshauptmannschaft. Die Überwachung aller anderen Veranstaltungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

(2) Die Bewilligungsbehörde, die für Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die zur Überwachung zuständigen Behörden können zur Sicherung der im § 2 Abs. 3 genannten Interessen die besondere Überwachung einer Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen. Insoweit dabei andere als Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen sollen, obliegt die Anordnung der besonderen Überwachung anstelle der Gemeinde der Bezirkshauptmannschaft.

(3) Der Veranstalter hat den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörden sowie den beigezogenen Sachverständigen Zutritt zu allen Teilen der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen. Diese haben das Recht, die Veranstaltungsstätte, die technischen Anlagen und die Betriebsmittel jederzeit zu prüfen. Ist zu dieser Prüfung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter dies nach den Weisungen des überprüfenden Organes oder des Sachverständigen zu veranlassen.

(4) Die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden können dem Veranstalter auftragen, Mängel im Sinne des § 2 Abs. 3 binnen angemessener Frist zu beheben. Wenn dies notwendig ist, kann die Veranstaltung bis dahin unterbrochen oder gänzlich abgebrochen werden.

(5) Veranstaltungen, die entgegen einer Untersagung (§ 3 Abs. 2), ohne die erforderliche Bewilligung (§ 5 Abs. 1) oder entgegen einem festgestellten Verbot (nach § 9 Abs. 21 )oder 5 abgehalten werden, können von den Organen der zur Überwachung zuständigen BehördenBehörde verhindert oder abgebrochen werden. In diesen Fällen können auch Vorbereitungshandlungen, die in der Installierung technischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen, unterbunden werden.

(6) Sobald Maßnahmen gemäß Abs. 5 erster Satz gesetzt sind, haben die Besucher den Ort der Veranstaltung über Aufforderung der Überwachungsorgane ohne Verzug zu verlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 25.01.1989 bis 30.09.2007

(1) Die Überwachung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen und von solchen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken (§ 3 Abs. 3), aber auch die Überwachung von Veranstaltungen hinsichtlich des § 9 Abs. 1 obliegt der Bezirkshauptmannschaft. Die Überwachung aller anderen Veranstaltungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

(2) Die Bewilligungsbehörde, die für Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die zur Überwachung zuständigen Behörden können zur Sicherung der im § 2 Abs. 3 genannten Interessen die besondere Überwachung einer Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen. Insoweit dabei andere als Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen sollen, obliegt die Anordnung der besonderen Überwachung anstelle der Gemeinde der Bezirkshauptmannschaft.

(3) Der Veranstalter hat den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörden sowie den beigezogenen Sachverständigen Zutritt zu allen Teilen der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen. Diese haben das Recht, die Veranstaltungsstätte, die technischen Anlagen und die Betriebsmittel jederzeit zu prüfen. Ist zu dieser Prüfung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter dies nach den Weisungen des überprüfenden Organes oder des Sachverständigen zu veranlassen.

(4) Die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden können dem Veranstalter auftragen, Mängel im Sinne des § 2 Abs. 3 binnen angemessener Frist zu beheben. Wenn dies notwendig ist, kann die Veranstaltung bis dahin unterbrochen oder gänzlich abgebrochen werden.

(5) Veranstaltungen, die entgegen einer Untersagung (§ 3 Abs. 2), ohne die erforderliche Bewilligung (§ 5 Abs. 1) oder entgegen einem festgestellten Verbot (nach § 9 Abs. 21 )oder 5 abgehalten werden, können von den Organen der zur Überwachung zuständigen BehördenBehörde verhindert oder abgebrochen werden. In diesen Fällen können auch Vorbereitungshandlungen, die in der Installierung technischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen, unterbunden werden.

(6) Sobald Maßnahmen gemäß Abs. 5 erster Satz gesetzt sind, haben die Besucher den Ort der Veranstaltung über Aufforderung der Überwachungsorgane ohne Verzug zu verlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007

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