§ 9 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die erwerbsmäßige Veranstaltung von Spielen ist verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen typische Warenausspielungen im Rahmen von traditionellen Schaustellergeschäften oder diesen ähnlichen Spielen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spiele bestimmen, die vom Verbot des Abs. 1 nicht erfasst sind.

(4) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren), 218 Abs. 2 (öffentliche geschlechtliche Handlungen), 281 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze), 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) oder 283 (Verhetzung) des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.

(5) Die Landesregierung kann nach einer Veranstaltung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch durch Verordnung feststellen, dass die Veranstaltung im Sinne des Abs. 4 verboten ist. Die Landesregierung kann auch die Bezirkshauptmannschaft ermächtigen, eine solche Verordnung in ihrem Namen und mit Wirkung für das ganze Land zu erlassen.

(6) VerordnungenIm Falle einer Verordnung nach Abs. 5 können durch Anschlaghat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung kundgemacht werden. Der Veranstalter hat hiefür einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen tritt, an dem die Verordnung mit dem Anschlag in Kraft. Verordnungen nach Abs. 5 sind jedenfalls im Amtsblatt fürLandesregierung auf das Land Vorarlberg kundzumachenVerbot hinweisen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.09.2007 bis 30.06.2022
(1) Die erwerbsmäßige Veranstaltung von Spielen ist verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird.

(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen typische Warenausspielungen im Rahmen von traditionellen Schaustellergeschäften oder diesen ähnlichen Spielen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spiele bestimmen, die vom Verbot des Abs. 1 nicht erfasst sind.

(4) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren), 218 Abs. 2 (öffentliche geschlechtliche Handlungen), 281 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze), 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) oder 283 (Verhetzung) des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.

(5) Die Landesregierung kann nach einer Veranstaltung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch durch Verordnung feststellen, dass die Veranstaltung im Sinne des Abs. 4 verboten ist. Die Landesregierung kann auch die Bezirkshauptmannschaft ermächtigen, eine solche Verordnung in ihrem Namen und mit Wirkung für das ganze Land zu erlassen.

(6) VerordnungenIm Falle einer Verordnung nach Abs. 5 können durch Anschlaghat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung kundgemacht werden. Der Veranstalter hat hiefür einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen tritt, an dem die Verordnung mit dem Anschlag in Kraft. Verordnungen nach Abs. 5 sind jedenfalls im Amtsblatt fürLandesregierung auf das Land Vorarlberg kundzumachenVerbot hinweisen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 4/2022

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