§ 2 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, die eine Veranstaltung vorbereitet oder abhält. Als Veranstalter gilt auch, wer öffentlich oder den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel ist jene Person als Veranstalter anzusehen, die das Unternehmerrisiko für die Veranstaltung trägt.

(2) Der Veranstalter muss eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig sein. Diesem ErfordernisDiesen Erfordernissen und den weiteren persönlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3) müssen juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes durch eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut ist, entsprechen.

(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei der Abhaltung der Veranstaltung die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Er hat, erforderlichenfalls über behördliche Anordnungen hinaus, dafür zu sorgen, dass

a)

Besucher nicht in ihrer körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden,

b)

von Besuchern ausgehende Gewalttätigkeiten und anderes gefährliches Fehlverhalten unterbleiben,

c)

die Besucher im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können,

d)

Sachen nicht widerrechtlich beschädigt,

e)

unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und schwer wiegendeschwerwiegende Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden und

f)

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen aus Anlass der Veranstaltung nicht

wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Der Veranstalter muss während der Veranstaltung anwesend oder durch eine eigenberechtigte beauftragtevolljährige und entscheidungsfähige Person vertreten sein, die zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 notwendig sind. Es sind der Art und dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Ordnerdienste einzurichten.

(5) Die Verpflichtungen des Abs. 3 obliegen auch der gemäß Abs. 4 beauftragten Person sowie, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben, den Mitgliedern des Ordnerdienstes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 78/2017, 24/2020

Stand vor dem 17.04.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 17.04.2020
(1) Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, die eine Veranstaltung vorbereitet oder abhält. Als Veranstalter gilt auch, wer öffentlich oder den Behörden gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel ist jene Person als Veranstalter anzusehen, die das Unternehmerrisiko für die Veranstaltung trägt.

(2) Der Veranstalter muss eigenberechtigtvolljährig und entscheidungsfähig sein. Diesem ErfordernisDiesen Erfordernissen und den weiteren persönlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3) müssen juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes durch eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut ist, entsprechen.

(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei der Abhaltung der Veranstaltung die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Er hat, erforderlichenfalls über behördliche Anordnungen hinaus, dafür zu sorgen, dass

a)

Besucher nicht in ihrer körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden,

b)

von Besuchern ausgehende Gewalttätigkeiten und anderes gefährliches Fehlverhalten unterbleiben,

c)

die Besucher im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können,

d)

Sachen nicht widerrechtlich beschädigt,

e)

unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und schwer wiegendeschwerwiegende Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden und

f)

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen aus Anlass der Veranstaltung nicht

wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Der Veranstalter muss während der Veranstaltung anwesend oder durch eine eigenberechtigte beauftragtevolljährige und entscheidungsfähige Person vertreten sein, die zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 notwendig sind. Es sind der Art und dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Ordnerdienste einzurichten.

(5) Die Verpflichtungen des Abs. 3 obliegen auch der gemäß Abs. 4 beauftragten Person sowie, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben, den Mitgliedern des Ordnerdienstes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 78/2017, 24/2020

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