§ 32 TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,

b)

den Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 5, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1 und 2, 14, 16, 17 oder 21 Abs. 1, Abs. 3 vierter Satz, Abs. 6 und 7 nicht nachkommt,

c)

einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 und 4, 18 oder 24 Abs. 1 nicht nachkommt,

d)

eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. a, b oder d durchführt oder

e)

eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

außer in den Fällen nach Abs. 1 oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder

b)

sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.

Stand vor dem 05.05.2023

In Kraft vom 01.05.2017 bis 05.05.2023
(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,

b)

den Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 5, 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1 und 2, 14, 16, 17 oder 21 Abs. 1, Abs. 3 vierter Satz, Abs. 6 und 7 nicht nachkommt,

c)

einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 1 und 4, 18 oder 24 Abs. 1 nicht nachkommt,

d)

eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. a, b oder d durchführt oder

e)

eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

außer in den Fällen nach Abs. 1 oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder

b)

sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.

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