§ 26b TVG

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachungsbehörde kann zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksspielautomat oder ein verbotener Spielautomat aufgestellt oder betrieben wird, einen Sachverständigen beiziehen, der über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Glücksspiels, des Spiels mit Automaten, elektrischer Anlagen, der Informationstechnik und dergleichen verfügt.

(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.

(3) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 05.05.2023

In Kraft vom 15.04.2011 bis 05.05.2023
(1) Die Überwachungsbehörde kann zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksspielautomat oder ein verbotener Spielautomat aufgestellt oder betrieben wird, einen Sachverständigen beiziehen, der über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Glücksspiels, des Spiels mit Automaten, elektrischer Anlagen, der Informationstechnik und dergleichen verfügt.

(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.

(3) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten