§ 24 TVG (weggefallen)

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Landesregierung kann die Ankündigung eines Filmes durch Verordnung beschränken, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere solchen des Jugendschutzes oder der Sittlichkeit, erforderlich ist§ 24 TVG seit 22.11.2021 weggefallen. Ein solcher Film darf nur als „Film für Erwachsene“ ohne Anfügung eines Titels oder eines Zusatzes angekündigt werden. Plakate und Fotos dürfen nur an solchen Stellen der Betriebsanlage angeschlagen werden, die ausschließlich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zugänglich sind.

(2) Für die Verlautbarung von Verordnungen nach Abs. 1 gilt § 21 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.12.2003 bis 22.11.2021
(1) Das Amt der Landesregierung kann die Ankündigung eines Filmes durch Verordnung beschränken, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere solchen des Jugendschutzes oder der Sittlichkeit, erforderlich ist§ 24 TVG seit 22.11.2021 weggefallen. Ein solcher Film darf nur als „Film für Erwachsene“ ohne Anfügung eines Titels oder eines Zusatzes angekündigt werden. Plakate und Fotos dürfen nur an solchen Stellen der Betriebsanlage angeschlagen werden, die ausschließlich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zugänglich sind.

(2) Für die Verlautbarung von Verordnungen nach Abs. 1 gilt § 21 Abs. 3 sinngemäß.

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