§ 23 TVG (weggefallen)

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat als Sachverständige zur Beurteilung der Frage, ob ein Film die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden kann, Personen zu bestellen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügen§ 23 TVG seit 22.11.2021 weggefallen.

(2) Die Sachverständigen haben, sofern sie nicht Landesbedienstete sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.12.2003 bis 22.11.2021
(1) Die Landesregierung hat als Sachverständige zur Beurteilung der Frage, ob ein Film die geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden kann, Personen zu bestellen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügen§ 23 TVG seit 22.11.2021 weggefallen.

(2) Die Sachverständigen haben, sofern sie nicht Landesbedienstete sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

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