§ 15 TVG Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Betriebsanlagen

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat dem Veranstalter den Betrieb einer Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung nach § 12 Abs. 1 nicht erfüllt wird,

b)

einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 13 Abs. 3 oder zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprochen wird oder

c)

die Betriebsanlage entgegen dem § 14 betrieben wird.

(2) Die Behörde hat eine Unterlassungsentscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Betriebsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betriebsanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.

(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Betriebsanlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Stand vor dem 30.01.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.01.2014

(1) Die Behörde hat dem Veranstalter den Betrieb einer Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung nach § 12 Abs. 1 nicht erfüllt wird,

b)

einem Auftrag zur Behebung von Mängeln nach § 13 Abs. 3 oder zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprochen wird oder

c)

die Betriebsanlage entgegen dem § 14 betrieben wird.

(2) Die Behörde hat eine Unterlassungsentscheidung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Betriebsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betriebsanlagen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.

(4) Liegen Mängel vor, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 darstellen und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der Betriebsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Betriebsanlage oder von Teilen davon innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

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