§ 12 TVG Periodische Überprüfungen

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 und sonstigen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.

(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:

a)

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis;

b)

akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung und

c)

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlage berechtigt sind.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.

(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

Stand vor dem 30.01.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.01.2014

(1) Der Veranstalter hat eine Betriebsanlage, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c beeinträchtigen kann, auf seine Kosten längstens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 und 2 und sonstigen Anordnungen entspricht. Die Behörde kann für Betriebsanlagen, die die Interessen nach § 3 Abs. 1 lit. b oder c im besonderen Maße beeinträchtigen können, den Überprüfungszeitraum durch Bescheid entsprechend verkürzen.

(2) Zur Durchführung der periodischen Überprüfungen nach Abs. 1 sind berechtigt:

a)

staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis;

b)

akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung und

c)

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlage berechtigt sind.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten. Der Veranstalter hat den jeweils letzten Überprüfungsbefund im Bereich der Betriebsanlage oder auf sonstige geeignete Weise bereit zu halten.

(4) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Überprüfungsorgan die zur Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Veranstalter hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten