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(1) Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) | dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen; | |||||||||
b) | weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden; | |||||||||
c) | Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; | |||||||||
d) | keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen; | |||||||||
e) | das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Abs. 1 notwendig ist, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 2 absehen, wenn der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 1 entsprochen wird.
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) | dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen; | |||||||||
b) | weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden; | |||||||||
c) | Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; | |||||||||
d) | keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen; | |||||||||
e) | das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen. |
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Abs. 1 notwendig ist, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.
(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 2 absehen, wenn der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 1 entsprochen wird.