§ 8 NÖ VG

NÖ Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).

(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht erteilen.

(3) Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Abs. 1 und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.

(4) Nicht unter Abs. 1, 2 und 3 fällt der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.

(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, eigenberechtigtvolljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.

(6) Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.

Die verbindlich erklärte ÖNORM ist zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(7) Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt. Ist die Bewilligung zur Leitung einer Tanzschule oder der Beruf eines Tanzlehrers in dem Herkunftsbundesland des Bewilligungswerbers nicht reglementiert, gilt § 8a.

(8) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ist diese zu entziehen.

(9) Die Erteilung der Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 17.11.2020

(1) In als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen wird regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erteilt. Die Leitung einer Tanzschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Bewilligung zur Tanzschulleitung).

(2) In Tanzschulen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht erteilen.

(3) Außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen dürfen nur Tanzlehrer nach Abs. 6 Tanzunterricht (ohne Bewilligung nach Abs. 1 und ohne zwingende Zusammenarbeit mit einer bewilligten Tanzschulleitung) erteilen.

(4) Nicht unter Abs. 1, 2 und 3 fällt der Tanzunterricht von traditionellen Volkstänzen.

(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, eigenberechtigtvolljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.

(6) Ein Tanzlehrer muss eine Ausbildung und eine Prüfung nach Maßgabe der ÖNORM D 1150, Ausgabe 2015-03-15, oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm aufweisen.

Die verbindlich erklärte ÖNORM ist zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(7) Befähigungsnachweise anderer Bundesländer, die diesen Qualitätserfordernissen entsprechen, werden als gleichwertig anerkannt. Ist die Bewilligung zur Leitung einer Tanzschule oder der Beruf eines Tanzlehrers in dem Herkunftsbundesland des Bewilligungswerbers nicht reglementiert, gilt § 8a.

(8) Treten nachträglich Gründe auf, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ist diese zu entziehen.

(9) Die Erteilung der Bewilligung ist von der Landesregierung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Arbeiterkammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten