§ 2 Oö. VSG § 2

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Veranstaltungen: alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

a) alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
b) die Durchführung von Publikumsfahrten mit Museumsbahnen;
c) Film-, Video- und DVD-Projektionen;

2.

Veranstaltungen im Tourneebetrieb: gleichartige Veranstaltungen derselben Veranstalterin bzw. desselben Veranstalters (gleichartiges Veranstaltungsprogramm und gleiche Veranstaltungseinrichtungen und -mittel), die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Gastspielorten innerhalb des Bundesgebiets durchgeführt zu werden;

3.

Veranstalterin, Veranstalter: jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die sich öffentlich als Veranstalterin oder Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solche auftritt; im Zweifel gilt als Veranstalterin oder Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist;

4.

Veranstaltungsstätten: für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen;

5.

Veranstaltungseinrichtungen und -mittel: für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen;

6.

Gewerbeordnung 1994Kleinveranstaltungen: Gewerbeordnung 1994Veranstaltungen, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzzu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des BGBl. I Nr. 161/2006§ 4 Abs. 2 zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.07.2015

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Veranstaltungen: alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;

a) alle Arten von Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen;
b) die Durchführung von Publikumsfahrten mit Museumsbahnen;
c) Film-, Video- und DVD-Projektionen;

2.

Veranstaltungen im Tourneebetrieb: gleichartige Veranstaltungen derselben Veranstalterin bzw. desselben Veranstalters (gleichartiges Veranstaltungsprogramm und gleiche Veranstaltungseinrichtungen und -mittel), die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Gastspielorten innerhalb des Bundesgebiets durchgeführt zu werden;

3.

Veranstalterin, Veranstalter: jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die sich öffentlich als Veranstalterin oder Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solche auftritt; im Zweifel gilt als Veranstalterin oder Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist;

4.

Veranstaltungsstätten: für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportanlagen, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen;

5.

Veranstaltungseinrichtungen und -mittel: für die Durchführung der Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen;

6.

Gewerbeordnung 1994Kleinveranstaltungen: Gewerbeordnung 1994Veranstaltungen, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzzu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinn des BGBl. I Nr. 161/2006§ 4 Abs. 2 zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 72/2011, 93/2015)

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