§ 39 Oö. ROG 1994 § 39

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
IV. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994. Für die in solchen Flächenwidmungsplänen festgelegten WidmungenVerordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 sowieund der gemäß § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen, für die in Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen enthaltenen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 78/1996, 83/1997)

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

(3) Jede Gemeinde hat nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Flächenwidmungsplan zu überprüfen und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu beschließen. Weiters ist der Flächenwidmungsplan dahingehend zu überprüfen, ob die im Flächenwidmungsplan gewidmeten, aber noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführten Baulandflächen mit den Grundsätzen dieses Landesgesetzes noch vereinbar sind. Baulandflächen, deren Widmung den angeführten Grundsätzen widerspricht, sind durch Änderung des Flächenwidmungsplanes der geeigneten Baulandwidmung oder der Grünlandwidmung zuzuführen.

(4) Im Zuge der Überprüfung des Flächenwidmungsplanes sind

1.

Kur- und Fremdenverkehrsgebiete (§ 16 Abs. 5 O.ö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972) im Sinne des § 22 Abs. 3 zu überprüfen und neu zu widmen;

2.

Gebiete für Geschäftsbauten, deren Widmung vor dem 1.1.1990 rechtswirksam wurde, zu überprüfen und gemäß § 24 Abs. 3 zu umschreiben, wobei auch das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche festzulegen ist. Die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes gemäß § 24 Abs. 3 ist dann nicht erforderlich, wenn sich weder die Gesamtverkaufsfläche noch der Verwendungszweck ändern soll.

(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

(6) Für Grundstücke, für die bis 31. Dezember 1993 Anschlußgebühren oder -beiträge bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht. Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.07.1997
IV. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994. Für die in solchen Flächenwidmungsplänen festgelegten WidmungenVerordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des

O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 sowieund der gemäß § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen, für die in Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen enthaltenen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 78/1996, 83/1997)

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

(3) Jede Gemeinde hat nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den Flächenwidmungsplan zu überprüfen und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu beschließen. Weiters ist der Flächenwidmungsplan dahingehend zu überprüfen, ob die im Flächenwidmungsplan gewidmeten, aber noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführten Baulandflächen mit den Grundsätzen dieses Landesgesetzes noch vereinbar sind. Baulandflächen, deren Widmung den angeführten Grundsätzen widerspricht, sind durch Änderung des Flächenwidmungsplanes der geeigneten Baulandwidmung oder der Grünlandwidmung zuzuführen.

(4) Im Zuge der Überprüfung des Flächenwidmungsplanes sind

1.

Kur- und Fremdenverkehrsgebiete (§ 16 Abs. 5 O.ö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972) im Sinne des § 22 Abs. 3 zu überprüfen und neu zu widmen;

2.

Gebiete für Geschäftsbauten, deren Widmung vor dem 1.1.1990 rechtswirksam wurde, zu überprüfen und gemäß § 24 Abs. 3 zu umschreiben, wobei auch das Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche festzulegen ist. Die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes gemäß § 24 Abs. 3 ist dann nicht erforderlich, wenn sich weder die Gesamtverkaufsfläche noch der Verwendungszweck ändern soll.

(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

(6) Für Grundstücke, für die bis 31. Dezember 1993 Anschlußgebühren oder -beiträge bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht. Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

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