§ 29 Oö. ROG 1994

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil die Errichtung von Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015, 125/2020)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.2020

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil die Errichtung von Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015, 125/2020)

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