§ 9 Oö. ROG 1994 § 9

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
§ 9

Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Der Bund, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Körperschaften öffentlichen Rechtes und sonstige Planungsträger haben der Landesregierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zeitgerecht mitzuteilen und ihr die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Land hat raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden zeitgerecht mitzuteilen. Die Landes- und Gemeindebehörden haben den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2bis 3 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder besondere öffentliche GeheimhaltungsinteressenGeheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.07.1997
§ 9

Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Der Bund, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Körperschaften öffentlichen Rechtes und sonstige Planungsträger haben der Landesregierung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (§ 3 Abs. 2) zeitgerecht mitzuteilen und ihr die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Land hat raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumplanung von Bedeutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden zeitgerecht mitzuteilen. Die Landes- und Gemeindebehörden haben den zuständigen Bundesbehörden die erforderlichen Auskünfte über die beabsichtigten oder bereits getroffenen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu erteilen.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2bis 3 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder besondere öffentliche GeheimhaltungsinteressenGeheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

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