§ 2 V-SPG

Sittenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen Gewässern einschließlich des Bodensees und auf Grundstücken mit unbeschränkter Wegefreiheit (§§ 2434 bis 2636 des Straßengesetzes). Auf anderen Grundstücken ist das Baden nur dann öffentlich, wenn dies unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.1976 bis 31.12.2013

(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen Gewässern einschließlich des Bodensees und auf Grundstücken mit unbeschränkter Wegefreiheit (§§ 2434 bis 2636 des Straßengesetzes). Auf anderen Grundstücken ist das Baden nur dann öffentlich, wenn dies unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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