§ 71 Oö. LVBG Kündigung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 71

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 2 Z. 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats. § 54 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemasder Entlohnungsschemata II L nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.07.2007
§ 71

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 2 Z. 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats. § 54 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemasder Entlohnungsschemata II L nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 56/2007)

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