§ 69 Oö. LVBG § 69

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Für die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L gelten anstelle des § 29 die Bestimmungen nachstehender Absätze. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 23/2001, 81/2002)

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestehenden Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 25% des Monatsentgeltes, der Kinderbeihilfe und allfälligen (pauschalierten) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für dieDie Zeit, während der sieweibliche Vertragslehrerinnen nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der dem Beschäftigungsausmaß vor Einstellung der Bezüge aus Anlaß der Mutterschaft entsprechenden Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge. Werden die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers wegen weiterer Einkünfte nur in vermindertem Ausmaß tatsächlich ausbezahlt, ist für die Berechnung des Ergänzungsbetrages die Höhe der nicht gekürzten Barleistungen maßgeblich. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein (Beschäftigungsverbot besteht), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002LGBl.Nr. 100/2011, 49/2005)

(8) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinn der Abs. 2 bis 6 gilt.

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.08.2007 bis 30.11.2011

(1) Für die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L gelten anstelle des § 29 die Bestimmungen nachstehender Absätze. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 23/2001, 81/2002)

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestehenden Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 25% des Monatsentgeltes, der Kinderbeihilfe und allfälligen (pauschalierten) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für dieDie Zeit, während der sieweibliche Vertragslehrerinnen nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der dem Beschäftigungsausmaß vor Einstellung der Bezüge aus Anlaß der Mutterschaft entsprechenden Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß von 49% dieser Bezüge. Werden die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers wegen weiterer Einkünfte nur in vermindertem Ausmaß tatsächlich ausbezahlt, ist für die Berechnung des Ergänzungsbetrages die Höhe der nicht gekürzten Barleistungen maßgeblich. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein (Beschäftigungsverbot besteht), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002LGBl.Nr. 100/2011, 49/2005)

(8) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinn der Abs. 2 bis 6 gilt.

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