§ 67 Oö. LVBG Auszahlung der Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 67

Auszahlung der Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

(1) Die Jahresentlohnung des Entlohnungsschemasder Entlohnungsschemata II L ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer anstelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Zulagen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.07.2007
§ 67

Auszahlung der Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

(1) Die Jahresentlohnung des Entlohnungsschemasder Entlohnungsschemata II L ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer anstelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Zulagen sinngemäß anzuwenden.

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