§ 59 Oö. LVBG Ersatz der Ausbildungskosten

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(5) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

Die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG), Modul 2 (§ 18 Oö. LBG), Modul 3 (§ 19 Oö. LBG) und Modul 42 (§ 21 § 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

4.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

5.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 93/2009)

(7) Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(8) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(5) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

Die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG), Modul 2 (§ 18 Oö. LBG), Modul 3 (§ 19 Oö. LBG) und Modul 42 (§ 21 § 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

4.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

5.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 93/2009)

(7) Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(8) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

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