§ 54 Oö. LVBG Kündigungsfristen

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

weniger als 6 Monaten (1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 Woche,

6 Monaten .............. 2 Wochen,

1 Jahr ................. 1 Monat,

2 Jahren ............... 2 Monate,

5 Jahren ............... 3 Monate,

10 Jahren ............... 4 Monate,

15 Jahren ............... 5 Monate.

Die Kündigungsfrist endetgenannten Kündigungsfristen nicht, wennsofern sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonatsder Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002)

(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002)

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2014

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

weniger als 6 Monaten (1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 Woche,

6 Monaten .............. 2 Wochen,

1 Jahr ................. 1 Monat,

2 Jahren ............... 2 Monate,

5 Jahren ............... 3 Monate,

10 Jahren ............... 4 Monate,

15 Jahren ............... 5 Monate.

Die Kündigungsfrist endetgenannten Kündigungsfristen nicht, wennsofern sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonatsder Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002)

(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002)

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

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