§ 44 Oö. LVBG § 44

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 44

Urlaubsentschädigung

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertragsbediensteten aus dem Landesdienst bestanden hat.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 65/1995LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g und 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach §§ 8 und 8a des Väter-Karenzgesetzes durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten oder

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten oder

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

so ist abweichend vom Abs. 2 der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002)

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wird oder

2.

der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder

3.

den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder

4.

das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

-

Im § 44 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

-

Im § 44 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes "Monatsentgelts" das Wort "Monatsbezug" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002

§ 44

Urlaubsentschädigung

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maßgeblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertragsbediensteten aus dem Landesdienst bestanden hat.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 65/1995LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15g und 15h des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach §§ 8 und 8a des Väter-Karenzgesetzes durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten oder

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten oder

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

so ist abweichend vom Abs. 2 der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002)

(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wird oder

2.

der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder

3.

den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder

4.

das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet.

(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gelten folgende Abweichungen (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

-

Im § 44 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

-

Im § 44 Abs. 2 tritt an Stelle des Wortes "Monatsentgelts" das Wort "Monatsbezug" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

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