§ 40 Oö. LVBG Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 40

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

(1) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(2) Wurde dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder

3.

den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder

4.

der Vertragsbedienstete gemäß § 55 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder

5.

der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder

6.

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Entschädigung zustande kommt.

(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des MonatsentgeltesMonatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen ist.

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001,Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):

Im § 40 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes "Monatsentgelts" das Wort "Monatsbezug" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002
§ 40

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

(1) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(2) Wurde dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder

3.

den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder

4.

der Vertragsbedienstete gemäß § 55 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder

5.

der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder

6.

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Entschädigung zustande kommt.

(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des MonatsentgeltesMonatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen ist.

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001,Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):

Im § 40 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes "Monatsentgelts" das Wort "Monatsbezug" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

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