§ 30c Oö. LVBG Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Der Vertragsbedienstete, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Amtsführender Präsident des Landesschulrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags, oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag oder Vizepräsident des Landesschulrats ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 64/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2018

Der Vertragsbedienstete, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Amtsführender Präsident des Landesschulrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags, oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag oder Vizepräsident des Landesschulrats ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 64/2018)

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