§ 28 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)

(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2 a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, LGBl. Nr. 23/2001121/2014, 121/201476/2021)

(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 100/2011, 76/2021)

(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)

(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2 a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, LGBl. Nr. 23/2001121/2014, 121/201476/2021)

(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 100/2011, 76/2021)

(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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