§ 26 Oö. LVBG Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 26(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der KinderzulageKinderbeihilfe. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

Anmerkung(Anm:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):

§ 26 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 26(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der KinderzulageKinderbeihilfe. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

Anmerkung(Anm:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):

§ 26 ist nicht anzuwenden.

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