§ 20 Oö. LVBG Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 20

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der

1.

im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder

2.

im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber

hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die KinderzulageKinderbeihilfe sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

§ 20 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002

§ 20

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der

1.

im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder

2.

im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber

hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die KinderzulageKinderbeihilfe sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/200181/2002):

§ 20 ist nicht anzuwenden.

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