§ 6 Oö. LVBG § 6

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) DerDie bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. ErSie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmenDie für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibtMeldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.

(3) Der Vertragsbedienstete hat die Kundinnen und Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3a) Die oderbzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten,dem Dienstgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,Bezug einer Leistung aus den Kolleginnen und KollegenVersicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Kundinnen und Kunden mit AchtungBezug von Rehabilitationsgeld zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhaltenmelden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3b) Die oder der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstkleidung zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. Diese Bestimmung kann durch Verordnung auch auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6 ausgedehnt werden. § 24 Abs. 3 Oö. LBG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) DerDie bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines BescheidesBescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und einereine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 § 10 Abs. 7 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu melden vorliegt.

(5) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbedienstetenbzw.

(6) Der der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

(7) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

(8) Der Vertragsbedienstete, der durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist, hat davon unverzüglich den Dienstgeber schriftlich zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,

6.

Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

7.

Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) DerDie bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. ErSie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmenDie für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibtMeldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.

(3) Der Vertragsbedienstete hat die Kundinnen und Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3a) Die oderbzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten,dem Dienstgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,Bezug einer Leistung aus den Kolleginnen und KollegenVersicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Kundinnen und Kunden mit AchtungBezug von Rehabilitationsgeld zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhaltenmelden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3b) Die oder der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstkleidung zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. Diese Bestimmung kann durch Verordnung auch auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6 ausgedehnt werden. § 24 Abs. 3 Oö. LBG gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) DerDie bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines BescheidesBescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und einereine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 § 10 Abs. 7 ASVGdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu melden vorliegt.

(5) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbedienstetenbzw.

(6) Der der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

(7) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

(8) Der Vertragsbedienstete, der durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist, hat davon unverzüglich den Dienstgeber schriftlich zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,

6.

Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

7.

Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

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