§ 1 Oö. LVBG Ziel

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten.

(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Anmerkung:

Für(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung. (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001,Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):

§ 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002
1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten.

(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Anmerkung:

Für(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung. (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001,Anm: LGBl. Nr. 28/2001LGBl. Nr. 81/2002):

§ 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten