§ 7 LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 2(allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5)b, Abs. 3 oder gemäß § 3 Abs. 3aAbs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat: berufsbegleitend

1.

eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagenden Fällen des Schulwesens§ 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

2.

berufsbegleitendin den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,

a) in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,

3.

in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und

b) in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,

4.

in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

c) in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
d) in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d4 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.08.2022

(1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 2(allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und 5)b, Abs. 3 oder gemäß § 3 Abs. 3aAbs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat: berufsbegleitend

1.

eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagenden Fällen des Schulwesens§ 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

2.

berufsbegleitendin den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,

a) in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b (Fachtheorie, allgemein bildende Unterrichtsgegenstände) die erforderliche pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,

3.

in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und

b) in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,

4.

in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

c) in den Fällen des § 3 Abs. 5 (Fachpraxis) das Studium gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a,
d) in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 2 lit. d4 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

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