§ 4a StLSG Folgen für Jugendliche

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2009 bis 31.12.9999

(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(4) BehördeJugendlichen im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG§ 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die jeweilige Strafbehörde nachsoziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Anm.: in der Fassung § 4LGBl. Nr. 19/2009.

Stand vor dem 06.02.2009

In Kraft vom 29.10.2007 bis 06.02.2009

(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(4) BehördeJugendlichen im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG§ 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die jeweilige Strafbehörde nachsoziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Anm.: in der Fassung § 4LGBl. Nr. 19/2009.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten