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(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013
(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013