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(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013, LGBl. Nr. 56/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2025,
(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013, LGBl. Nr. 56/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2025,