§ 3a StLSG Bettelei

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln:
    1. 1.Ziffer einsin aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten;
    2. 2.Ziffer 2als Beteiligter einer organisierten Gruppe;
    3. 3.Ziffer 3unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person;
    4. 4.Ziffer 4unter Mitnahme eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, um den Bettelertrag zu steigern.unter Mitnahme eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, um den Bettelertrag zu steigern.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist es verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Abs. 1 verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Absatz eins, verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013, LGBl. Nr. 56/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2025,

Stand vor dem 12.08.2025

In Kraft vom 17.01.2013 bis 12.08.2025
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung um Geld oder geldwerte Sachen wie folgt zu betteln:
    1. 1.Ziffer einsin aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, Beschimpfen, unaufgefordertes Begleiten oder unerwünschtes Betreten;
    2. 2.Ziffer 2als Beteiligter einer organisierten Gruppe;
    3. 3.Ziffer 3unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person;
    4. 4.Ziffer 4unter Mitnahme eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, um den Bettelertrag zu steigern.unter Mitnahme eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, um den Bettelertrag zu steigern.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist es verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Abs. 1 verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.Die Gemeinde kann, sofern Betteln nicht nach Absatz eins, verboten ist, durch Verordnung Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013, LGBl. Nr. 56/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2025,

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