§ 29 T-LP Verarbeitung personenbezogener Daten

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem AblaufDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des TagesEuropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der KundmachungVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Kraftden in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Gleichzeitig treten außer KraftDas Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern von Hunden folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind sowie Daten über Einkommensverhältnisse, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten für das Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde verarbeiten und den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sowie Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, übermitteln, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten, die zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung geeignet sind.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bewilligung und Überwachung eines Bordells erforderlich sind:

a)

das Gesetz vom 28. November 1974Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, LGBl. Nr. 11/1975Erreichbarkeitsdaten, mit dem AngelegenheitenStaatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden;Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich sind, sowie den Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft,

b)

das Gesetz vom 24. Februar 1975Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, LGBl. Nr. 36Erreichbarkeitsdaten sowie seine schriftliche Zustimmung zu Errichtung und Betrieb eines Bordells, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen.

c)

vom Inhaber der Bordellbewilligung und seine verantwortlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der Verlässlichkeit erforderlich sind.

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen, die Landespolizeidirektion und die Bundespolizei dürfen von Personen, hinsichtlich der eine Meldeverpflichtung des Inhabers der Bordellbewilligung besteht, folgende Daten verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Geburtsort, Erreichbarkeitsdaten und die Höhe des im Bordell zu entrichtenden Mietzinses.

(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.2018

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem AblaufDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des TagesEuropäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der KundmachungVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Kraftden in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Gleichzeitig treten außer KraftDas Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern von Hunden folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind sowie Daten über Einkommensverhältnisse, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten für das Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde verarbeiten und den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sowie Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, übermitteln, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten, die zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung geeignet sind.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bewilligung und Überwachung eines Bordells erforderlich sind:

a)

das Gesetz vom 28. November 1974Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, LGBl. Nr. 11/1975Erreichbarkeitsdaten, mit dem AngelegenheitenStaatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden;Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich sind, sowie den Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft,

b)

das Gesetz vom 24. Februar 1975Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, LGBl. Nr. 36Erreichbarkeitsdaten sowie seine schriftliche Zustimmung zu Errichtung und Betrieb eines Bordells, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen.

c)

vom Inhaber der Bordellbewilligung und seine verantwortlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der Verlässlichkeit erforderlich sind.

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen, die Landespolizeidirektion und die Bundespolizei dürfen von Personen, hinsichtlich der eine Meldeverpflichtung des Inhabers der Bordellbewilligung besteht, folgende Daten verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Geburtsort, Erreichbarkeitsdaten und die Höhe des im Bordell zu entrichtenden Mietzinses.

(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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