§ 21 T-LP Strafbestimmung

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2025 bis 31.12.9999

Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215450,- Euro zu bestrafen.Ehrenkränkungen (Paragraph 56, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 03.04.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 03.04.2025

Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215450,- Euro zu bestrafen.Ehrenkränkungen (Paragraph 56, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.

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