§ 8 T-LP Strafbestimmung

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,

b)

einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,

c)

entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,

d)

den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,

e)

einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,

f)

den ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.

(4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.

(5) Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aes unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zu beaufsichtigen oder zu verwahren,
    2. b)Litera beinem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,einem nach Paragraph 6, Absatz 2, ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,
    3. c)Litera centgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,
    4. d)Litera dden Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,den Verpflichtungen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, oder nach einer Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 2 a, zuwiderhandelt,
    5. e)Litera eeinen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,einen im Paragraph 6 a, Absatz 3, genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach Paragraph 6 a, Absatz 4, einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,
    6. f)Litera fden ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins,, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000,- Euro zu bestrafen.Wer trotz Untersagung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000,- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach Paragraph 6, Absatz 2, ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.
  4. (4)Absatz 4Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß Paragraph 7, Absatz 6, zu verfahren.
  5. (5)Absatz 5Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.Die Geldstrafen nach Absatz eins und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.

Stand vor dem 03.04.2025

In Kraft vom 28.01.2020 bis 03.04.2025
(1) Wer

a)

es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,

b)

einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,

c)

entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,

d)

den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,

e)

einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,

f)

den ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.

(4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.

(5) Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aes unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zu beaufsichtigen oder zu verwahren,
    2. b)Litera beinem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,einem nach Paragraph 6, Absatz 2, ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,
    3. c)Litera centgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,
    4. d)Litera dden Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,den Verpflichtungen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, oder nach einer Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 2 a, zuwiderhandelt,
    5. e)Litera eeinen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,einen im Paragraph 6 a, Absatz 3, genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach Paragraph 6 a, Absatz 4, einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,
    6. f)Litera fden ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm nach Paragraph 6 a, Absatz eins,, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000,- Euro zu bestrafen.Wer trotz Untersagung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.000,- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach Paragraph 6, Absatz 2, ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.
  4. (4)Absatz 4Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß Paragraph 7, Absatz 6, zu verfahren.
  5. (5)Absatz 5Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.Die Geldstrafen nach Absatz eins und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.

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