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(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(3) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis, im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, auch ein nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallendes Betteln untersagt werden, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist,
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(4) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974, LGBl. 4650, zu bestrafen ist.
(6) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstoßen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung durch Anwendung eines gelinderen Mittels verhindert werden kann. Das gelindere Mittel ist anzudrohen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(7) Als gelinderes Mittel kommt die Wegweisung der Person als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht.
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(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(3) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis, im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, auch ein nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallendes Betteln untersagt werden, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist,
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(4) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974, LGBl. 4650, zu bestrafen ist.
(6) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstoßen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung durch Anwendung eines gelinderen Mittels verhindert werden kann. Das gelindere Mittel ist anzudrohen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(7) Als gelinderes Mittel kommt die Wegweisung der Person als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht.