§ 10 Oö. PolStG

Oö. Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2017 bis 31.12.9999
Strafbestimmungen

(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

a)

den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,

b)

§ 1a Abs. 1, 3 und 4 und § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe bis 720 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

c)

§ 1a Abs. 2 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013, 66/2014)

(2) Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach

a)

§ 4 mit Geldstrafe bis 360 Euro,

b)

§ 5 mit Geldstrafe bis 1.450 Euro,

c)

§ 6 mit Geldstrafe bis 3.600 Euro,

zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)

(3) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 genannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Wer Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt, ist von den im Abs. 1 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, LGBl.Nr. 90/200153/2017)

(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.

(5) Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 bis 4 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 36/2011, 66/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1985)

Stand vor dem 27.07.2017

In Kraft vom 27.09.2014 bis 27.07.2017
Strafbestimmungen

(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

a)

den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,

b)

§ 1a Abs. 1, 3 und 4 und § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe bis 720 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

c)

§ 1a Abs. 2 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013, 66/2014)

(2) Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach

a)

§ 4 mit Geldstrafe bis 360 Euro,

b)

§ 5 mit Geldstrafe bis 1.450 Euro,

c)

§ 6 mit Geldstrafe bis 3.600 Euro,

zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)

(3) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 6 Abs. 4 zuwiderhandelt oder den im § 7 Abs. 3 genannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und Räumen verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Wer Auflagen gemäß § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt, ist von den im Abs. 1 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, LGBl.Nr. 90/200153/2017)

(4) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.

(5) Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 bis 4 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 36/2011, 66/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1985)

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