§ 1 Oö. PolStG

Oö. Polizeistrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2017 bis 31.12.9999
Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

Stand vor dem 27.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.07.2017
Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

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