§ 110 BO für Wien Erschließung

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) AlleDie Erreichbarkeit aller Höfe und Luftschächte müssen von allgemeinen Bestandteilen des Hauses aus zugänglichLichtschächte muss gewährleistet sein.

Stand vor dem 21.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.12.2018

(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) AlleDie Erreichbarkeit aller Höfe und Luftschächte müssen von allgemeinen Bestandteilen des Hauses aus zugänglichLichtschächte muss gewährleistet sein.

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