§ 52 BO für Wien Ermäßigungen

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2026 bis 31.12.9999
§ 52.Paragraph 52,

Bei Eckbauplätzen und Eckbaulosen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge um 25% ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich nur auf Fronten bis 25 m.

  1. (1)Absatz eins,Bei Eckbauplätzen und Eckbaulosen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge um 25% ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich nur auf Fronten bis 25 m.
  2. (2)Absatz 2,Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß §§ 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß Paragraphen 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.
  3. (3)Absatz 3,Die sich aus den §§ 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Abs. 2 widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Abs. 2 zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.Die sich aus den Paragraphen 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Absatz 2, widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Absatz 2, zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.

Stand vor dem 24.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.02.2026
§ 52.Paragraph 52,

Bei Eckbauplätzen und Eckbaulosen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge um 25% ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich nur auf Fronten bis 25 m.

  1. (1)Absatz eins,Bei Eckbauplätzen und Eckbaulosen mit zwei oder mehreren Fronten wird die anrechenbare Frontlänge um 25% ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich nur auf Fronten bis 25 m.
  2. (2)Absatz 2,Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß §§ 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß Paragraphen 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.
  3. (3)Absatz 3,Die sich aus den §§ 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Abs. 2 widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Abs. 2 zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.Die sich aus den Paragraphen 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Absatz 2, widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Absatz 2, zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.

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