§ 3 BO für Wien

Bauordnung für Wien

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung besteht aus

a)

drei Architekten,

b)

einem Zivilingenieur für Bauwesen,

c)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung,

d)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens,

e)

einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

f)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene,

g)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Verkehrswesens,

h)

einem Fachmann für Sozialfragen,

i)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung,

j)

einem Fachmann auf dem Gebiete für Standortfragen.,

k)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens.

(2) Sämtliche Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme eines bestellten Nachfolgers. Für einen der drei Architekten steht der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Abteilung Architektur der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und den Meisterschulen für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, für einen weiteren der Architekten sowie für den Zivilingenieur für Bauwesen und für den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen der Kammer der Architekten und IngenieurkonsulentenZiviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für den Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens dem Bundesdenkmalamt, für den Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene der Universität Wien gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien, für den Fachmann für Sozialfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, für den Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur und, für den Fachmann für Standortfragen der Wirtschaftskammer Wien und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien das Recht zu, einen Dreiervorschlag innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, entsprechenden Frist zu erstatten. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2020

(1) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung besteht aus

a)

drei Architekten,

b)

einem Zivilingenieur für Bauwesen,

c)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung,

d)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens,

e)

einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

f)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene,

g)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Verkehrswesens,

h)

einem Fachmann für Sozialfragen,

i)

einem Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung,

j)

einem Fachmann auf dem Gebiete für Standortfragen.,

k)

einem Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens.

(2) Sämtliche Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme eines bestellten Nachfolgers. Für einen der drei Architekten steht der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Abteilung Architektur der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und den Meisterschulen für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, für einen weiteren der Architekten sowie für den Zivilingenieur für Bauwesen und für den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen der Kammer der Architekten und IngenieurkonsulentenZiviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für den Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens dem Bundesdenkmalamt, für den Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene der Universität Wien gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien, für den Fachmann für Sozialfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, für den Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur und, für den Fachmann für Standortfragen der Wirtschaftskammer Wien und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien das Recht zu, einen Dreiervorschlag innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, entsprechenden Frist zu erstatten. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten